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Die Eigenleistungen im Schadenfall: Selbstbehalt und Gebühreneinwurf
Selbstbehalt/Eigenbehalt
- In der Standardeckung gilt ein gestaffelter Selbstbehalt. Von der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme) ersetzt der Versicherer von den ersten 5.000 EUR 90% / vom Mehrbetrag bis 45.000 EUR 97,5% / vom Mehrbetrag 100 %. Der vom Versicherungsnehmer selbst zu tragende Schaden beträgt in jedem Falle mindestens 250,-- EUR (Mindestselbstbehalt). Alternativ kann ein fester Selbstbehalt vereinbart werden.
- Ein Selbstbehalt ist jedoch ausgeschlossen, wenn bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten die Bestellung oder die Anerkennung als Berufsgesellschaft erloschen ist.
Gebühreneinwurf
Hat der Versicherungsnehmer in der Angelegenheit, bei deren Behandlung der Verstoß erfolgt ist, Gebühren einbehalten, so sind diese bei der Schadenregulierung nicht einzuwerfen. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren fällt nicht unter den Versicherungsschutz. |